Solche Brauchtums- oder auch Freudenfeuer sind schon von Alters her dokumentiert und daher in weiten Teilen der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Brauch und Tradition.
Veranstalter dieser Feuer sind einzelne Ortsgemeinden, ortsansässige Vereine oder aber auch die Dorfjugend.
Nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 28 Abs. 1) dürfen Abfälle (und damit auch Holzabfälle) zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Brauchtumsfeuer haben jedoch regelmäßig nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern die traditionelle Brauchtumspflege. Insofern fällt das Verbrennen zu diesen Zwecken nicht unter das Abfallrecht.
Zulässig ist hierbei nur die Verwendung von Astschnitt, naturbelassenem Holz, wie unbehandelte/unbeschichtete Baumstämme/Holzbalken, Paletten oder Kisten und trockenem Stroh. Die Verwendung insbesondere von Abbruchholz, alten Türen, Möbelstücken, behandeltem Holz, Reifen usw. ist unzulässig und kann den Straftatbestand eines unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 des Strafgesetzbuches erfüllen.
Ein Abbrennen von Maifeuern durch einzelne Personen/Familien oder aber auch kleinere Gruppen von Personen, wie dies in früheren Jahren immer wieder erfolgte, ist daher aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes sowie zur Verhinderung von erheblichen Belästigungen und Gefahren für die Nachbarschaft nicht zulässig.