Steuerangelegenheiten

  • Leistungsbeschreibung

    Die Finanzämter sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuern zuständig, wenn diese nicht vom Bund (z.B. Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer) oder den Kommunalbehörden (z.B. Hundesteuer) verwaltet werden.

    Die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, z. B. zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer ergeben sich aus den Steuergesetzen. Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. 

    Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weiterführende Hinweise zur elektronischen Steuererklärung (ELSTER) finden Sie hier.


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Für die kommunalen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist die jeweilige Kommune zuständig, in der Regel das Steueramt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende