Luftbild der Kläranlage Au (Sieg)

Verbandsgemeindewerke Hamm (Sieg)

... der Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung

Grundstücksentwässerung

Ihr Kanalanschluss

Der Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und das Einleiten von Abwasser muss bei den Verbandsgemeindewerken vor Baubeginn beantragt werden (Entwässerungsantrag). 

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.


Die Verbandsgemeindewerke stellen den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss bereit. Unter dem Grundstücksanschluss versteht man den Verbindungskanal zwischen der Hauptleitung in der Straße und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Grundstücksanschlüsse sind Eigentum der Verbandsgemeindewerke und werden ausschließlich von den Verbandsgemeindewerken hergestellt und unterhalten. Für die Verlegung des Grundstücksanschlusses ist ein einmaliger Beitrag gemäß § 27 i.V.m. § 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zu zahlen.


Den Kanalanschluss zwischen Grundstücksgrenze und Kundenanlage (=Grundstücksentwässerungsanlage) hat hingegen der Grundstückseigentümer auf seine Kosten nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Grundstücksanschluss ist im Einvernehmen mit den Verbandsgemeindewerken herzustellen. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, ist das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. Liegt noch ein Mischsystem in der Straße vor, muss der Eigentümer trotzdem auf seinem Grundstück im Trennsystem entwässern.


Kanalisation / Pixabay

Weitere Informationen zur Grundstücksentwässerunganlage

Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung muss ein Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück errichtet werden. Dieser Kontrollschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen, muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Der Revisionsschacht darf auch als Kombischacht eingeplant werden und für das Niederschlagswasser mitgenutzt werden. Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Grundsätzlich gilt als Rückstauebene die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Die Verbandsgemeindewerke sind berechtigt, die Abwasseranlage auf den Grundstücken zu überprüfen.



Die Niederschlagswasserbewirtschaftung

Niederschlagswasser unterliegt gemäß unserer Allgemeinen Entwässerungssatzung nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, 

wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.  


Regentropfen / Pixabay


Das Niederschlagswasser darf komplett in den Regenwasserkanal oder Mischwasserkanal eingeleitet werden, darf jedoch auch auf dem Grundstück versickern, verwertet oder anderweitig schadlos abgeleitet werden, sofern keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besteht. Falls eine Versickerung auf dem Grundstück vorgesehen ist, muss die Sicherstellung der schadlosen Ableitung den Verbandsgemeindewerken mit dem Entwässerungsantrag dargestellt werden. Zudem sind Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung mit dem Antrag auf Anschluss nachzuweisen und es ist darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei einer Funktionsstörung oder Überlastung abfließt.

In der heutigen engen Bauweise, besonders in Neubaugebieten, besteht bei den wenigsten Grundstücke die Möglichkeit Regenwasser ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit versickern zu lassen. Gleichwohl begrüßen wir Regenwasserspeicher zur Gartenbewässerung und als Entlastung für unser Kanalnetz.


Weitere Informationen sind unserer Allgemeinen Entwässerungssatzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zu entnehmen. 

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.